Das BFH-Urteil vom 14. November 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (dBMF) veranlasst, die Rechtsauffassung zur Umsatz- und versicherung umsatzsteuer Behandlung von (bezahlten) Garantiezusagen zu ändern.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist sind die neuen Grundsätze in Deutschland für Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 20 versicherungssteuer umsatzsteuer erteilt werden, zu beachten. Hierüber und über die möglichen Konsequenzen für Österreich möchten wir Sie wie folgt informieren.
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1. Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17: versicherung umsatzsteuer.
November 2018, XI R 16/17, hat entschieden, dass die Zahlungsgarantie eines Autohändlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist.
Eine Garantie Usage, durch die der Fahrzeugverkäufer als Bürge eine Barzahlung im Garantiefall verspricht, ist eine auf einem 24er-Verhältnis beruhende Leistung im Sinne des VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchst.
a UStG umsatzsteuerfrei ist. Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, die der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen muss, sondern auch in Form einer Beistandsleistung, entweder in Form einer Geldzahlung oder einer Sachleistung, bestehen kann.
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2. Wirkungen in Deutschland und branchenunabhängige Gültigkeit
Die durch das BFH-Urteil nunmehr geänderte deutsche Verwaltungspraxis hat zur Folge, dass dem Verkäufer (Versicherer) der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der (versicherungssteuer umsatzsteuer), die nicht genuin umsatzsteuerfrei sind (z.B. im Schadensfall für den Materialeinkauf zur Reparatur etc.),
versagt wird (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b UStG im Einzelfall nicht erfüllt sind. Die (Versicherungs-)Verkäufe sind mit versicherung umsatzsteuer.
Das BMF weist in seinem Schreiben vom 18. Juni 2021 zudem darauf hin, dass die Besteuerungsgrundsätze für Garantiezusagen branchenunabhängig gelten und damit über die Anwendung in der Kfz-Branche und für Kfz-Händler hinausgehen.
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3. Ausblick und Konsequenzen für Österreich
Aufgrund der vergleichbaren Regelungen des österreichischen Versicherungssteuergesetzes stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen dies in Österreich haben kann. Soweit ersichtlich, hat die österreichische Finanzverwaltung hierzu noch keine Aussagen veröffentlicht.
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Aufgrund des Auslaufens der deutschen Übergangsfrist wird das Thema auch in Österreich in Kürze an Brisanz gewinnen. Für Anbieter von entgeltlichen Garantiezusagen und Garantieverlängerungen besteht daher dringender Handlungsbedarf zur Klärung der umsatz- und versicherungs steuerlichen Konsequenzen in Österreich, unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit.